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Fragen im Vorstellungsgespräch: was Sie fragen sollten und was nicht

Gute Fragen beziehen sich auf die Arbeit: auf die Anforderungen aus Ihrer Anzeige und auf typische Aufgaben. Fragen nach Schwangerschaft, Kindern, Alter, Herkunft, Religion oder Krankheiten sind tabu, weil sie an Merkmale des Gleichbehandlungsgesetzes anknüpfen. Wer allen Bewerbern dieselben Fragen stellt und nach denselben Punkten bewertet, entscheidet fair und nachvollziehbar.

Stand: 3. Oktober 2026

Stelle jetzt eintragen

Festpreis ab 49,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 20 Minuten

Ein Gespräch in fünf Teilen

Für eine Stelle im Handwerk, in der Praxis oder im Laden reichen 45 Minuten:

  1. Begrüßen und den Betrieb vorstellen (5 Minuten). Danach erzählt die Bewerberin oder der Bewerber vom bisherigen Weg.
  2. Fragen zu Ihren Anforderungen (20 Minuten). Eine Frage je Anforderung aus der Anzeige, zum Beispiel: „Unsere Anforderung ist selbstständiges Arbeiten beim Kunden. Erzählen Sie von einer Situation, in der das wichtig war.“
  3. Fragen aus dem Arbeitsalltag (10 Minuten): „Wie gehen Sie an diese Aufgabe heran?“ mit zwei, drei echten Aufgaben.
  4. Rahmen klären (5 Minuten): Beginn, Arbeitszeit, Einsatzort, Gehalt, Urlaub, Probezeit.
  5. Fragen der Bewerberin oder des Bewerbers und Abschluss (5 Minuten). Sagen Sie, bis wann Sie sich melden, und halten Sie es ein.

Vorher lohnt ein Telefonat von 15 Minuten: Passen Beginn, Arbeitszeit, Ort und Gehalt? Dann sparen sich beide Seiten ein Gespräch, das am Rahmen scheitert.

Diese Fragen stellen Sie nicht

Frage Warum nicht
Sind Sie schwanger? Planen Sie Kinder? Benachteiligung wegen des Geschlechts (§§ 1, 3, 7 AGG)
Wer betreut Ihre Kinder? Sind Sie verheiratet? hat mit der Eignung nichts zu tun, deutet auf Auswahl nach Geschlecht oder Alter
Wie alt sind Sie? Merkmal Alter (§ 1 AGG)
Woher kommen Sie? Ist Deutsch Ihre Muttersprache? Merkmal ethnische Herkunft; erlaubt ist die Frage nach den Deutschkenntnissen, die die Arbeit braucht
Welcher Religion gehören Sie an? Merkmal Religion; Ausnahme nur für Religionsgemeinschaften (§ 9 AGG)
Haben Sie eine Behinderung oder Krankheiten? Merkmal Behinderung; erlaubt ist, ob die konkreten Aufgaben ausgeübt werden können
Sind Sie in einer Gewerkschaft? Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
Was haben Sie zuletzt verdient? künftig verboten (Art. 5 Abs. 2 RL 2023/970)

Eine verbotene Frage allein führt nicht automatisch zu einer Entschädigung. Sie ist aber ein Indiz, und nach § 22 AGG muss dann der Betrieb beweisen, dass er nicht benachteiligt hat. Abgelehnte Bewerber können bis zu drei Monatsgehälter verlangen, wenn sie auch sonst nicht eingestellt worden wären (§ 15 Abs. 2 AGG).

Bewerten mit einem Bogen

Schreiben Sie jede Anforderung aus der Anzeige in eine Zeile und bewerten Sie jede Person direkt nach dem Gespräch von 1 (nicht erkennbar) bis 4 (deutlich mehr als nötig). Notieren Sie nur, was für die Stelle zählt, nichts zu Alter, Herkunft, Familie, Gesundheit oder Aussehen. So entscheiden Sie zwischen drei Gesprächen nicht aus dem Bauch, und Sie können später zeigen, warum Sie sich entschieden haben. Den Bogen bewahren Sie mit den Unterlagen auf und löschen beides nach Ablauf der Fristen, siehe Absage an Bewerber.

Leitfaden, Bogen und Vorlagen für Ihre Stelle

Das Auswahlpaket gibt es als Zusatz zu jeder Stellenanzeige für 19 € netto. Es baut die Fragen aus den Anforderungen und Aufgaben Ihrer Anzeige, enthält die Telefon-Vorauswahl mit Ihrem Gehalt und Ihren Arbeitszeiten, den Bewertungsbogen, die Liste unzulässiger Fragen, fünf Antwortvorlagen und die Datenschutzinformation für Bewerber. Muster ansehen. Bestellen können Sie es zusammen mit einer Anzeige, mit einem Häkchen im Schritt „Betrieb und Bewerbung“: Stelle eintragen.

Danach geht es mit dem Einarbeitungsplan weiter. Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Darf ich fragen, ob eine Bewerberin schwanger ist?

Nein. Die Frage benachteiligt wegen des Geschlechts (§§ 1, 3, 7 AGG). Eine Bewerberin darf darauf sogar falsch antworten, ohne dass das Folgen haben darf. Wird eine Kollegin später schwanger, hilft mutterschutz-arbeitgeber.de bei den Pflichten des Betriebs.

Darf ich nach dem bisherigen Gehalt fragen?

Heute noch ja. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verbietet die Frage künftig (Art. 5 Abs. 2 RL 2023/970), Deutschland hat sie noch nicht umgesetzt (Stand 03.10.2026). Fragen Sie besser, ob Ihre Spanne passt.

Darf ich nach den Deutschkenntnissen fragen?

Ja, soweit die Arbeit sie verlangt, zum Beispiel ob jemand Arbeitsaufträge lesen oder mit Kunden sprechen kann. Nach der Muttersprache oder Herkunft fragen Sie nicht (BAG, 8 AZR 402/15).